Vereinssatzung
§ 1 Name und Sitz
Der am 23.4.2021 gegründete Verein führt folgenden Namen “soft power”. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung führt der Verein den Zusatz “e.V.”. Der Verein hat den Sitz in Berlin. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO). Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur im Sinne des § 52 Absatz 2 Nr. 5 AO. Der Satzungszweck wird unmittelbar und eigenständig, insbesondere durch folgende Tätigkeit verwirklicht: Schaffung von Rahmenbedingungen für vielseitige Veranstaltungsformate zeitgenössischer kultureller Praktiken, zum einen durch die Bereitstellung des ca. 140 m2 großen Projektraums von “soft power” (Teilestr. 11-13, 12099 Berlin, 3.OG) an Künstler*innen verschiedener Sparten, zum anderen durch die aktive Einbeziehung der Öffentlichkeit (durch Einladung zu Ausstellungs- und Veranstaltungsformaten); Präsentation aktueller Positionen von Kulturschaffenden in Form von Ausstellungen und anderen künstlerischer Formaten im Projektraum von “soft power” (Teilestr. 11-13, 12099 Berlin, 3.OG). Organisation und eigenständige Durchführung von Ausstellungen, Konzerten, Projekten im Bereich der Kunstvermittlung und politischen Bildungsarbeit (z.B. Workshops, Lesungen, Symposien oder Seminare von und mit eingeladenen Künstler*innen, Autor*innen, Wissenschaftler*innen, Aktivist*innen, Bildungsarbeiter*innen) und andere Arbeitsformen und öffentlichen Darstellungsformen; Förderung interdisziplinärer und transdiziplinärer Dialoge zwischen Kulturschaffenden und anderen Bereichen sowie mit der Öffentlichkeit durch die Durchführung von Workshops und anderen öffentlich zugänglichen, dialogbasierten Formaten; Veröffentlichung der Arbeitsergebnisse in Druckwerken, auf der Website von “soft power”, in sozialen Medien und durch die Produktion von Sonderformaten (z.B. Editionen).
§ 3 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mittelverwendung
Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für den in dieser Satzung bestimmten Zweck verwendet werden. Zuwendung oder Gewinnanteile des Vereins an Mitglieder des Vereins sind ausgeschlossen.
§ 5 Verbot und Begünstigungen
Begünstigungen an Personen in Form von Ausgaben oder unverhältnismäßig hoher Vergütung, die dem Zweck des Vereins fremd sind, sind ausgeschlossen.
§ 6 Erwerb und Mitgliedschaft
Nur natürliche Personen können Vereinsmitglieder werden. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über deren Annahme entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen haben die gesetzlichen Vertreter*innen den Aufnahmeantrag zu stellen. Der Austritt aus dem Verein ist für Mitglieder unter Einhaltung einer Frist zulässig. Die Frist beträgt 3 Monate vor Jahresende. Mitglieder, deren Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen, können vom Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss der betroffenen Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitglieds oder mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Die Festsetzung der Jahresbeiträge erfolgt durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand wird ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen.
§ 8 Fördermitglieder und Förderbeitrag
Fördermitglieder sind außerordentliche Mitglieder. Sie entrichten einen jährlichen Förderbeitrag, dessen Höhe vom Vorstand festgelegt wird. Der Verein verpflichtet sich zu keiner Gegenleistung. Der Förderbeitrag wird jährlich per Überweisung auf das Vereinskonto überwiesen oder nach Einwilligung des Fördermitglieds per SEPA-Lastschriftmandat eingezogen.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind Folgende: die Mitgliederversammlung, der Vorstand.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: Wahl, Abberufung und Entlassung des Vorstands; Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung, über Vereinsordnungen und Richtlinien; Beschlussfassung zur Einrichtung einzelner Abteilungen; Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Des Weiteren muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angaben des Zwecks und der Gründe verlangt. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist zu jeder Mitgliederversammlung beträgt: 2 Wochen. Versammlungsleiter*innen sind die Mitglieder des Vorstands. Jede Mitgliederversammlung, die ordentlich einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der tatsächlich erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Jede Änderung der Satzung oder des Vereinszweck benötigt eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen. Weiterhin ist über die Beschlüsse der Mitgliederversammlunge ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist von den Versammlungsleiter*innen zu unterschreiben. Anträge können gestellt werden von: jedem erwachsenen Mitglied, vom Vorstand.
§ 11 Stimmrecht und Wählbarkeit
Alle ordentlichen Mitglieder inklusive dem Vorstand besitzen Stimmrecht. Außerordentliche Mitglieder (Fördermitglieder) besitzen kein Stimmrecht. Sie besitzen weiterhin das Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung und das Minderheitenrecht (auf Einberufung einer Mitgliederversammlung nach § 37 BGB). Die gesetzlichen Vertreter*innen der jugendlichen Mitglieder besitzen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der Minderjährigen ein Stimmrecht.
§ 12 Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus 4 Personen. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Der Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands mit Wirkung gegen Dritte ist nicht beschränkt. Vergütung für Arbeits- und Zeitaufwand (Tätigkeitsvergütung) an ein Vorstandsmitglied sind zulässig, unter der Voraussetzung, dass der gesamte Vorstand dieser Vergütung im Voraus zugestimmt hat.
§ 13 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist – soweit die Satzung keine abweichende Regelung enthält – für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Hierzu zählen insbesondere die nachfolgenden Geschäftsaufgaben: die Vorbereitung und Durchführung von Mitgliederversammlungen; die Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung; die Entscheidung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern; die Sicherstellung einer geordneten Finanzlage; die fristgerechte Abführung aller Steuern, Gebühren und Beiträge.
§ 14 Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 3 Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
§ 15 Verhinderung von Vorstandsmitgliedern
Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitglieds übernimmt bis zur nächsten Mitgliederversammlung, in der eine Neuwahl durchzuführen ist, ein anderes Vorstandsmitglied kommissarisch dessen Aufgaben. Die Aufgabenzuweisung erfolgt im Einvernehmen zwischen dem Vorstand und dem Aufgaben übernehmenden Vorstandsmitglied.
§ 16 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
Der Verein kann mit einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine besonders zu berufende Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einberufung erfolgt mindestens in Textform unter Wahrung einer Einladungsfrist von 2 Wochen. Diese ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Liquidator*innen sind die 4 Vorstandsmitglieder. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Förderung kultureller Zwecke.
§ 17 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 23.4.2021 von der Mitgliederversammlung des Vereins “soft power” beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Berlin, den 23.4.2021